VBE aktuell 24/20: Informationen zum 15. Schulrechtsänderungsgesetz
Das 15. SchRÄG wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in einigen Tagen in Kraft gesetzt. Mit dem Gesetz werden in erster Linie schulrechtliche Vorschriften bereinigt, angepasst und aktualisiert. Dies ist dringend erforderlich, da es die Rechtsanwendung und den schulischen Alltag in einigen Bereichen erleichtert.
Über einige Änderungen möchten wir Sie hier ausführlicher informieren:
Niederlegung des Lehrerratsmandates
Dem § 69 Schulgesetz zum Lehrerrat wird ein Absatz angefügt, der in Zukunft die Niederlegung des Mandats zulässt. Dies war bisher nicht vorgesehen.
In diesem Fall tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des zurückgetretenen Mitglieds. Ist dies nicht möglich, so wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
Der VBE sagt: Wir begrüßen die nun erfolgte gesetzliche Regelung zur Mandatsniederlegung durch den Lehrerrat. Damit dürfte es zukünftig wieder leichter möglich sein, Lehrkräfte für diese wichtige Aufgabe zu finden, da eine eigene Dispositionsbefugnis bezüglich der Weiterführung des Amtes besteht.
Ausschluss vom Schulbesuch bei Eigengefährdung
In § 54 Schulgesetz war bisher geregelt, dass Schüler/innen lediglich bei Fremdgefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden können. Hier wurde nun die Möglichkeit des Ausschlusses auch bei Eigengefährdung ergänzt. Außerdem wurde der Wirkungsbereich auch auf allgemeine Schulveranstaltungen erweitert.
Der VBE sagt: Wir begrüßen die Möglichkeit des Ausschlusses bei einer Eigengefährdung und nicht nur - wie bisher - bei einer Fremdgefährdung. Die Erweiterung auf allgemeine Schulveranstaltungen entspricht der bisherigen Auslegung und ist daher sinnvoll und folgerichtig.
Erwerb des Lehramts Grundschule für Lehrkräfte mit Lehramt Gy/ Ge
Auch der Artikel 2 des § 20 des LABG von 2009 wurde geändert. Dadurch wird nun auch der Lehramtserwerb für Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II an Grundschulen und damit auch eine Perspektive für einen langfristigen Verbleib in der Schulform Grundschule ermöglicht.
Erforderlich für den Erwerb des Lehramts Grundschule sind zukünftig:
- eine 6-monatige hauptberufliche Tätigkeit an einer Grundschule oder Schule der S I (bisher nur Schule der SI)
- dienstliche Beurteilung
- Einstündiges Kolloquium
- Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums (Deutsch oder Mathematik)
Der VBE sagt: Diese Änderungen zielen auf die Realität in den Schulen ab und eröffnen die Möglichkeit für einen dauernden Einsatz in dieser Schulform als verbeamtete Lehrkraft. Allerdings muss aus Sicht des VBE dieser Schritt einhergehen mit der Beendigung der Ungerechtigkeit der unterschiedlichen Besoldung.
Lesen Sie hier die ausführliche Stellungnahme des VBE zum Gesetzesentwurf.