1. Notbetreuung und sonstige Präsenzpflicht

Hinweis: Entwicklung und aktueller Stand nach der 16. Schulmail vom 24.04.2020 wie folgt:

Wichtiger Hinweis zur Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen: Eine Wochenendbetreuung findet ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.
Mit den Regelungen ab dem 23.03.2020 und ab dem 23.04.2020 erfolgten zusätzliche Erweiterungen der Notbetreuungsmaßnahmen, da weitere Berufsgruppen zu den kritischen Infrastrukturen gerechnet werden.
Die Notbetreuung ist möglich für Kinder deren Erziehungsberechtigte/r in einem der kritischen Sektoren tätig ist/sind.

Die Notbetreuung können Eltern, auch alleinerziehende, nutzen, die nachweislich in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind. Hierfür bietet die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) veröffentlichte Leitlinie Orientierung. Soweit Schülerinnen und Schüler im Regelbetrieb an Angeboten des Ganztags teilnehmen, bezieht sich die Notbetreuung auch darauf.

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.

Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23. April 2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wird. Ein aktualisiertes Formular zum Nachweis des Betreuungsbedarfs für die Eltern ist unter der Rubrik bzw. dem Reiter „Notbetreuung“ zu finden.

Für Lehrkräfte, die nicht in der Notbetreuung eingesetzt sind, ist die Präsenz in der Schule zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben (z. B. Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen) auf das unabdingbar zwingende Mindestmaß zu begrenzen. 

Schulleiterinnen oder Schulleiter müssen für die Schulaufsicht und den Schulträger telefonisch und per E-Mail erreichbar sind. Auch hier gilt keine grundsätzliche Präsenzpflicht.

Ausgefallener Unterricht muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Die Einteilung der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung, die des sonstigen Betreuungspersonals obliegt dem jeweiligen Anstellungsträger. Bei der Einteilung ist jeweils zu beachten, dass Lehr- und weitere Betreuungskräfte, die 60 Jahre oder älter sind oder aber in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko (z. B. relevante Vorerkrankungen) haben, nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere sowie Lehrerinnen und sonstige Mitarbeiterinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen gleichfalls nicht zur Notbetreuung herangezogen werden. Im Zweifelsfall wird eine Abklärung durch die Risikoperson mit dem jeweiligen Hausarzt empfohlen. (Beispiel: Heuschnupfen ist grundsätzlich keine Risikoindikation; eine damit einhergehende Asthmaerkrankung kann aber zu einer anderen Bewertung führen). Lehrkräfte, die als Schwerbehinderte besonders belastet sind, kommen für einen Dienst in der Notbetreuung nicht in Betracht.

Bei dem Aufstellen der Kriterien zur Auswahl der entsprechenden Lehrkräfte ist der Lehrerrat miteinzubeziehen.

Aus Gründen des Infektionsschutzes sind die Notbetreuungsgruppen grundsätzlich im bisherigen Klassenverband zu bilden. Ausnahmsweise kann die Notbetreuung auch jahrgangsbezogen erfolgen. Die einzelne Betreuungsgruppe sollte nur in Ausnahmefällen mehr als fünf Kinder umfassen.

Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder von Schlüsselpersonen in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen. Diese Maßgabe beruht auf Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen. Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen.

Das Notbetreuungsangebot gilt als schulische Veranstaltung, die selbstverständlich versichert ist.

Ersatzschulen werden dringend um eine Notbetreuung im entsprechenden Umfang gebeten, ohne dass eine Umsetzung zwingend verpflichtend ist.

Der Dienst in der Schule an Samstagen und Sonntagen wird im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte geleistet. Zusätzlich zu der Besoldung oder Vergütung werden Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten auf Grundlage des § 65 Landesbesoldungsgesetz, §§ 3,4 Erschwerniszulagenverordnung und § 44 Nr. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder gezahlt. Über die Abrechnungsdetails informiert das MSB noch.

Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen.
Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z. B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.

Das MSB NRW stellt eine aktuelle Liste zur Frage der Notbetreuung auf der Homepage (Link s. o.) zur Verfügung.

Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes wird die Notbetreuung –angepasst an die Vorgaben des Infektionsschutzes, die auch für den Unterricht in den Klassen gelten (vgl. 15. SchulMail) – fortgeführt. Maßgeblich für die Durchführung der Notbetreuung sind die Abstandsvorgaben (1,50 m), die eingehalten und beaufsichtigt werden müssen, sowie eine Vermeidung der Durchmischung der Gruppen.

Die Wiederaufnahme von OGS- und anderen Betreuungsformen ist mit weitergehenden Fragestellungen (z.B. Mittagsverpflegung) verbunden, die mit den Kommunen und den Trägern zu klären sind. Hier gibt es derzeit keine einheitliche Regelung oder Vorgabe.

Freiwilliger Einsatz nach Vollendung des 60. Lebensjahres: Auch wenn wir keine negativen Auswirkungen auf Besoldung, Beihilfe oder Versorgung erwarten, kann dies mangels bestehender Erfahrungswerte nicht verbindlich beurteilt werden. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall eine Kontaktaufnahme zur Krankenversicherung um den Versicherungsschutz abklären und bestätigen zu lassen.

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/712/content_id/5737.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW